Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis bei einer körperlichen Behinderung wird benötigt:

  • Medizinisches Gutachten (§11FeV Abs. 2) durch Amts- oder Facharzt
  • Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz (§11 FeV Abs. 4) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV/DEKRA

Darüber hinaus kann bei Auffälligkeiten in der Eignungsbegutachtung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) notwendig sein.
Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) legt fest, welche Gutachten und in welchem Umfang sie beigebracht werden müssen.
Danach erfolgt eine theoretische und praktische Ausbildung mit anschließender Fahrprobe und Fahrerlaubnisprüfung durch eine qualifizierte Fahrschule.
Die theoretische Ausbildung und Prüfung kann auch am Wohnort abgelegt werden. Die Prüfung ist ein Jahr lang gültig.
Der Sachverständige schlägt der Verwaltungsbehörde die Beschränkungen und/oder Auflagen für die Fahrerlaubnis vor. Mit der Eignungsbegutachtung (Fahrprobe) wird festgestellt, ob das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher geführt werden kann.
Die Auflagen und Beschränkungen werden von der Verwaltungsbehörde in den Führerschein eingetragen (Schüsselzahlen nach Anlage 9 des §25 Abs. 9 FeV).
Nach erfolgreicher Fahrprobe sollten Sie sich mit einem Fahrzeugumrüster in Verbindung setzen, welcher die erforderlichen Um- und Einbauten vornimmt.